Der BGH hatte über eine Stiefkindadoption in einer eingetragenen weiblichen Lebenspartnerschaft zu befinden (BGH, Beschluss vom 18.02.2015 – XII ZB 473/13). Das zu adoptierende Kind wurde durch Samenspende von einer der beiden Lebenspartnerinnen geboren. Die andere Lebenspartnerin wollte durch Stiefkindadoption gleichfalls die Elternstellung des Kindes einnehmen. Der Samenspender ist den beiden Lebenspartnerinnen bekannt. Im Vorfeld der Geburt wurde dem Samenspender zugesagt, dass dieser im Adoptionsverfahren nicht beteiligt werde. Daher wollten die Lebenspartnerinnen die Daten des Samenspenders nicht Preis geben.
Der BGH entschied, dass der bekannte Samenspender zumindest vom Familiengericht über die Adoption in Kenntnis zu setzen sei. Die Einwilligung des Samenspenders sei nur Voraussetzung der Adoption, wenn dieser gegenüber dem Familiengericht geltend macht, der Vater des Kindes zu sein. Die Benachrichtigung des Samenspenders sei nicht erforderlich, wenn dieser auf sein verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht verzichtet hat. Davon sei bei anonymer Samenspende auszugehen. Ansonsten könne eine Benachrichtigung des Samenspenders nur unterbleiben, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Das Familiengericht habe demnach die Person des Samenspenders unter Mithilfe der Lebenspartnerinnen zu ermitteln. Weigern sich unter diesen Umständen die Lebenspartnerinnen die Person des Samenspenders Preis zu geben, so könne der Annahmeantrag zurückgewiesen werden.
Diese Grundsätze werden in der Praxis mittlerweile auf alle Stiefkindadoptionen angewandt. Fraglich ist dabei, ob diese Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten kann. Rechtsanwalt Rolf Behrentin berät und vertritt Sie bei der Lösung sämtlicher Probleme, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben können. Sie können die Entscheidung in ihrem Wortlaut hier nachlesen.