Der BGH hatte in einem Fall einer Leihmutterschaft zu entscheiden, ob eine Abstammungsentscheidung eines ausländischen Gerichts anzuerkennen ist und demnach das Standesamt die Auslandsgeburt nachbeurkunden muss (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13).
Es handelte sich dabei um einen Fall der Leihmutterschaft in dem zwei Lebenspartner die Nachbeurkundung der Auslandsgeburt beantragt hatten. Im Ergebnis bejahte der BGH die Anerkennungsfähigkeit der ausländischen Entscheidung und wies daher das Standesamt an, die Auslandsgeburt zu beurkunden. Der BGH begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein Wunschelternteil im zu entscheidenden Fall – im Gegensatz zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt war. Gleichfalls sah der BGH es als unschädlich an, dass die ausländische Abstammungsentscheidung auch dem Lebenspartner des genetischen Vaters die rechtliche Elternschaft zuwies.
Der BGH setzte sich damit über die bis dahin herrschende Meinung aus Literatur und Rechtsprechung hinweg und ebnete den Weg zu einem am Wohl der Kinder orientierten Umgang mit der Leihmutterschaft. Ein gewisser Paradigmenwechsel wurde dadurch in die Wege geleitet. Die Entscheidung spiegelt die Lebensrealität von Wunscheltern und ihren Kindern wieder und lässt keinen Raum mehr für generalpräventive Erwägungen. Nunmehr besteht für Wunscheltern die Möglichkeit zur Erlangung der rechtlichen Elternschaft in Fällen in denen die Situation bisher ausweglos erschien. Auch wenn der Gesetzgeber die Leihmutterschaft weiterhin ablehnt, so kann nun zumindest in Fällen in denen eine gerichtliche Abstammungsentscheidung vorliegt, die rechtliche Elternschaft von Wunscheltern (unabhängig ob Lebenspartner oder Ehegatten) herbeigeführt werden.
Die Anwaltskanzlei Behrentin vertritt Sie gerne und verhilft zur rechtlichen Elternschaft in diesen Fällen. Weitere Fragen sind bisher ungeklärt. Man wird aus Gründen des Kindeswohls die rechtliche Zuordnung zu den Wunscheltern vornehmen müssen, auch wenn dies etwa über den Umweg der Adoption erfolgen müsste. Sie können die Entscheidung in ihrem Wortlaut hier nachlesen.