Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Teil des Kindschaftsrechts und des Familienrechts. Sie ist die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und minderjährigem Kind. Nach der gesetzlichen Definition haben die Eltern das Recht und die Pflicht für ihr Kind zu sorgen. Umfasst von der elterlichen Sorge sind die Vermögens- und die Personensorge. Das Recht und die Pflicht, für das Vermögen des Kindes zu sorgen, schließt alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen ein, welche darauf gerichtet sind, das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren. Die Personensorge ist das umfassende Pflichtrecht, für die Erhaltung, Förderung und Entwicklung des Kindes zu sorgen und es zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen.
Wer hat die elterliche Sorge?
Die Frage, wer die elterliche Sorge eines Kindes hat, hängt stark mit der Frage, wer die rechtlichen Eltern eines Kindes sind, zusammen. Ist aber nicht identisch. Es kommt darauf an, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren. Im Falle einer Trennung oder Scheidung kann sich die Sorgeberechtigung ändern. Auch im Fall der Adoption oder bei notwendigen gerichtlichen Eingriffen in die Sorge ändert sich die Sorgeberechtigung. Besondere Fragen bestehen auch bei internationalen Zusammenhängen. Insgesamt ist das Feld der elterlichen Sorge mit vielen Fragen verbunden, die wir Ihnen gerne beantworten! Häufig sind diese Fragen sehr konfliktbelastet, auch dann sind wir für Sie die richtigen Ansprechpartner. Wir beraten und vertreten Sie gerne bundesweit.